TTDSG - Telekommunikations-Telemediendatenschutzgesetz (Deutschland)

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Offizieller Name

TTDSG oder "Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz" übersetzt als Telekommunikations- und Telemediendatenschutzgesetz

Details zum TTDSG

Das Gesetz ist seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft.

Das TTDSG enthält Regelungen zu:

  • Die Verwendung von Cookies: Der alleinige Zweck des Cookies ist die Erleichterung der Übertragung einer Kommunikation über ein öffentliches Telekommunikationsnetz; oder wenn das Cookie unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zu erbringen.
  • Rechte von Erben gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten (§ 3 TTDSG - der Zweck dieser Vorschrift ist nicht wirklich klar, nachdem der Bundesgerichtshof am 12. Juli 2018 - Az. III ZR 183/17 - entschieden hat, dass Erben einen Anspruch auf Zugang zu Social-Media-Konten des Verstorbenen haben);
  • Pflichten zu technischen und organisatorischen Maßnahmen von Anbietern von Telemediendiensten, insbesondere Möglichkeiten, die Nutzung eines Dienstes grundsätzlich einzustellen oder den Dienst anonym oder unter einem Pseudonym zu nutzen, und Benachrichtigungspflicht, wenn der Nutzer zum Dienst eines anderen Anbieters von Telemediendiensten wechselt (§ 19 TTDSG - diese Regelungen finden sich bereits im geltenden § 13 Telemediengesetz)
  • Zugriff auf allgemeine Vertragsdaten, die von Anbietern von Telemediendiensten zum Zwecke der Verfolgung von IP-Verletzungen und Verstößen gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verarbeitet werden (§ 21 TTDSG);

Ressourcen Über das TTDSG:

  • Offizielle Gesetzgebung hier
  • Artikel in unserem Blog hier
  • Eine rechtliche Perspektive hier
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